Wilhelm Taubert GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wilhelm Taubert GmbH, Fassung 01.06.2023
I. Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wilhelm Taubert GmbH („Verkäuferin“) gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §14 BGB („Käufer“) für den Verkauf von Maschinen, Oberflächen und anderen Produkten („Produkte“).
- Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
II. Angebot und Vertragsabschluss
- Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
- Der Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Käufers und der Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande. Der Käufer ist vom Tag der Auftragserteilung an drei Wochen an die Auftragserteilung gebunden.
- Unsere Auftragsbestätigung kann schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form erteilt werden. Dies gilt entsprechend für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Rechnungsstellung gilt als Auftragsbestätigung.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Zeichnungen und Unterlagen sind bei Nichtzustandekommen des Vertrages unaufgefordert an die Verkäuferin zurückzugeben.
- Wird nach Vertragsschluss, insbesondere aufgrund offener, überfälliger Rechnungen erkennbar, dass der Anspruch der Verkäuferin auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, ist die Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.
III. Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
- Die von der Verkäuferin in ihren Angeboten angegebenen Preise sind unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindlich gekennzeichnet.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk der Verkäuferin, ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstige Versandspesen, Versicherung und Zoll.
- Alle Rechnungen der Verkäuferin sind 10 Tage nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug in Euro zu zahlen.
- Die Verkäuferin ist berechtigt, ungeachtet anderslautender Tilgungsbestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die Verkäuferin berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Sollte der Käufer mit der Zahlung in Verzug geraten, so ist die Verkäuferin nach Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beträgt 20% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
- Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis wegen fälliger Ansprüche aus anderen Vertragsbeziehungen mit der Verkäuferin steht dem Käufer nicht zu.
- Die Rechte des Käufers aus dem Vertrag mit der Verkäuferin sind nicht übertragbar.
V. Liefer- und Leistungszeit, Liefer- und Annahmeverzug
- Die von der Verkäuferin genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart. Abruf- und Rahmenaufträge bedürfen ebenfalls individueller Lieferzeitvereinbarungen.
- Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die Auftragsbestätigung der Verkäuferin an den Käufer übermittelt wird, sofern in der Auftragsbestätigung nicht ein anderer Lieferfristbeginn genannt ist.
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Verkäuferin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus; insbesondere müssen der Verkäuferin alle vom Käufer zu liefernden Unterlagen, Teile und Angaben vorliegend sowie eine etwa vereinbarte Anzahlung geleistet worden sein.
- Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware dem Käufer abholbereit gemeldet wurde. Falls Versand geschuldet ist, gilt als Tag der Lieferung der Tag, an dem die Ware an die beauftragte Spedition übergeben wird.
- Zu Teillieferungen und Teilleistungen ist die Verkäuferin berechtigt.
- Gerät die Verkäuferin mit der Lieferung bei schriftlich vereinbartem Liefertermin in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat, soweit nicht im Ausnahmefall eine Fristsetzung entbehrlich ist.
- Gerät der Käufer in Annahmeverzug, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld i.H.v. 0,5% des vereinbarten Kaufpreises berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
VI. Höhere Gewalt
- „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
- Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Abs. 1 (a) und (b) nach Abs.1 dieser Klausel erfüllen: (I) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (II) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (III) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (IV) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgen von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (V) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (VI) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssysteme oder Energie; (VII) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
- Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, das den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
VII. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk der Verkäuferin, ein Außenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Ware, das Lager des Unterlieferanten verlassen hat. Falls der Versand oder die Abholung ohne Verschulden der Verkäuferin verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin bis der Käufer die gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit der Verkäuferin getilgt hat.
- Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Miteigentum der Verkäuferin durch Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache in Höhe des Rechnungswertes wertanteilsmäßig auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin unentgeltlich.
- Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum/Miteigentum der Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Wertminderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin ab.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Das Recht der Verkäuferin, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
- Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ihr.
IX. Gewährleistung
- Die Verkäuferin haftet dafür, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind, benötigte Montage- und Bedienvorgaben beiliegen und im Übrigen die in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Eigenschaften aufweisen. Vorbehaltlich von den in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehenen oder gesetzlichen Regelungen übernimmt die Verkäuferin keine weiteren ausdrücklichen oder konkludenten Garantien, insbesondere nicht für die Eignung der Produkte für einen bestimmten Zweck. Garantien werden von der Verkäuferin nur eingeräumt, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet worden ist.
- Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Werden Montage-, Einbau- oder Verarbeitungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrübergang vorlag.
- Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, verpflichten begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel die Verkäuferin nach ihrer Wahl, die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder -besserungen fehl, so kann der Käufer nur Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung bestehen nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht des Käufers Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich nach Abschnitt X dieser Geschäftsbedingungen.
- Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Käufer nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat.
- Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den Ort verbracht wurden, an dem der Käufer die Produkte lagert.
- Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang (Abschnitt VII dieser Geschäftsbedingungen).
X. Haftung
- Die Verkäuferin haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertretern oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit die Verkäuferin bezüglich des Kaufgegenstandes eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben haben, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar am Kaufgegenstand eintreten, haftet sie allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.
- Die Verkäuferin haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Sie haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Verkäuferin im Übrigen nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
- Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz (Am Schornacker 66, 46485 Wesel) der Verkäuferin Erfüllungsort.
- Die Parteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang ihrer Geschäftsbeziehung entstehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Firmenhauptsitz (Am Schornacker 66, 46485 Wesel) der Verkäuferin.